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   OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20   

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OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20 (https://dejure.org/2021,16372)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2021 - 1 Ws 513/20 (https://dejure.org/2021,16372)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. April 2021 - 1 Ws 513/20 (https://dejure.org/2021,16372)
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  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Da die Vorschrift das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkt, sind bei der Auslegung die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. etwa 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907).

    Bei der zunächst erforderlichen zutreffenden Erfassung des objektiven Sinns einer Äußerung sind insofern ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen - erkennbaren - Begleitumstände zu beachten (vgl. BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907; 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; MüKoStGB/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 110).

    Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907; MüKoStGB/Schäfer, a.a.O.).

    Fällt die nach diesen Maßstäben gedeutete Äußerung in den Schutzbereich des Art. 5 GG, erfordert die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem zweiten Schritt regelmäßig - mit Ausnahme einer Verletzung der Menschenwürde - eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutes (vgl. BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907; 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; MüKoStGB/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 111).

    Ein solcher setzt - unter Beachtung des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts (s.o., BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907) - voraus, dass den angegriffenen Personen "ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft" bestritten wird und sie unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt werden.

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Teile der Bevölkerung im Sinne von § 130 Abs. 1 und 2 StGB sind inländische Personenmehrheiten, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und damit individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheiden (vgl. BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; OLG Braunschweig, Ss 2/07 v. 06.03.2007 - juris; OLG Stuttgart, 1 Ws 9/02 v. 23.01.2002 - NJW 2002, 2893; BeckOK StGB/ Rackow, a.a.O., § 130 Rn. 15).

    Unter einem - hier allein in Betracht kommenden - Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BVerfG, 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; BeckOK StGB/Rackow, a.a.O., § 130 Rn. 18).

    Die erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris) im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist insbesondere unter Beachtung des zu berücksichtigenden Kontextes sowie des Umstandes, dass der Redebeitrag die Öffentlichkeit wesentlich berührende Themen zum Gegenstand hatte, dennoch nicht gegeben.

    Das "Menschentum" der Angegriffenen muss bestritten oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden; die Beeinträchtigung einzelner Persönlichkeitsrechte genügt nicht (vgl. BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; 1 StR 641/88 v. 19.01.1989 - BGHSt 36, 83, Rn. 31 n. juris).

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Unter einem - hier allein in Betracht kommenden - Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BVerfG, 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; BeckOK StGB/Rackow, a.a.O., § 130 Rn. 18).

    Bei der zunächst erforderlichen zutreffenden Erfassung des objektiven Sinns einer Äußerung sind insofern ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen - erkennbaren - Begleitumstände zu beachten (vgl. BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907; 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; MüKoStGB/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 110).

    Fällt die nach diesen Maßstäben gedeutete Äußerung in den Schutzbereich des Art. 5 GG, erfordert die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem zweiten Schritt regelmäßig - mit Ausnahme einer Verletzung der Menschenwürde - eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutes (vgl. BVerfG, 1 BvR 1753/03 v. 25.03.2008 - NJW 2008, 2907; 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002 - NJW 2003, 660; MüKoStGB/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 111).

  • OLG Nürnberg, 29.05.2017 - 1 Ws 205/17

    Durchsuchung von Gefangenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Im Falle einer unterlassenen Aufnahme von Ermittlungen hat der Antrag nach gefestigter Rechtsprechung namentlich dann Erfolg, wenn die Ermittlungsbehörden von einer verfehlten Rechtsauffassung ausgegangen sind oder wenn die Ermittlungshandlungen in tatsächlicher Hinsicht unzureichend geblieben sind, weil die Ermittlungsbehörden die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs. 2 StPO verkannt haben (vgl. Senat, 1 Ws 865/19 v. 27.04.2020; 1 Ws 205/17 v. 15.12.2017 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 172 Rn. 1b).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 174, 177 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. Senat, 1 Ws 205/17 v. 15.12.2017).

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass zu den in § 130 StGB geschützten Teilen der Bevölkerung nicht institutionalisierte Personenmehrheiten zählen, soweit es um die Institution als solche und nicht - zumindest auch - um die hinter ihr stehenden Menschen geht (vgl. BGH, 1 StR 641/88 v. 19.01.1989 - BGHSt 36, 83, Rn. 31 n. juris "die Bundeswehr"; MüKoStGB/Schäfer, 3. Auflage 2017, § 130 Rn. 32).

    Das "Menschentum" der Angegriffenen muss bestritten oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden; die Beeinträchtigung einzelner Persönlichkeitsrechte genügt nicht (vgl. BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; 1 StR 641/88 v. 19.01.1989 - BGHSt 36, 83, Rn. 31 n. juris).

  • BGH, 15.12.1994 - 1 StR 656/94

    Deckert - § 46 StGB, Strafzumessung bei Überzeugungstätern, § 56 StGB,

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Da die Vorschrift des § 130 StGB neben dem öffentlichen Frieden auch die Menschenwürde jedes Einzelnen schützt (vgl. BVerfG, 2 BvR 1421/05 v. 22.6.2006 - juris; BGH, 1 StR 656/94 v. 15.12.1994 - NJW 1995, 340; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 23; BeckOK StGB/Rackow, 49. Edition 01.02.2021, § 130 Rn. 10), ist der Angehörige eines durch eine Volksverhetzung betroffenen Bevölkerungsteils in den Fällen des § 130 Abs. 1 und 2 StGB Verletzter (vgl. KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2002 - 1 Ws 9/02

    Klageerzwingungsverfahren wegen Volksverhetzung: Antragsbefugnis einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Teile der Bevölkerung im Sinne von § 130 Abs. 1 und 2 StGB sind inländische Personenmehrheiten, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und damit individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheiden (vgl. BGH, 3 StR 394/07 v. 03.04.2008 - juris; OLG Braunschweig, Ss 2/07 v. 06.03.2007 - juris; OLG Stuttgart, 1 Ws 9/02 v. 23.01.2002 - NJW 2002, 2893; BeckOK StGB/ Rackow, a.a.O., § 130 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2008 - 1 Ws 225/08

    Antrag eines Vaters auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen Verleumdung und

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird der Antrag jedoch hinsichtlich eines Privatklagedelikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt vorgeworfen wird, der Verdacht eines Offizialdelikts jedoch - wie hier - nicht begründet ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 Ws 225/08 v. 11.12.2008 - Rn. 4 n. juris; OLG Frankfurt a. M., 3 Ws 992/05 v. 09.12.2005 - NStZ-RR 2006, 47; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 40).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2005 - 3 Ws 992/05

    Klageerzwingungsverfahren: Zusammentreffen von Offizial- und Privatklagedelikt

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird der Antrag jedoch hinsichtlich eines Privatklagedelikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt vorgeworfen wird, der Verdacht eines Offizialdelikts jedoch - wie hier - nicht begründet ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 Ws 225/08 v. 11.12.2008 - Rn. 4 n. juris; OLG Frankfurt a. M., 3 Ws 992/05 v. 09.12.2005 - NStZ-RR 2006, 47; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 40).
  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 1421/05

    Organisation der Sinti und Roma als "Verletzte" i.S.d.

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
    Da die Vorschrift des § 130 StGB neben dem öffentlichen Frieden auch die Menschenwürde jedes Einzelnen schützt (vgl. BVerfG, 2 BvR 1421/05 v. 22.6.2006 - juris; BGH, 1 StR 656/94 v. 15.12.1994 - NJW 1995, 340; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 23; BeckOK StGB/Rackow, 49. Edition 01.02.2021, § 130 Rn. 10), ist der Angehörige eines durch eine Volksverhetzung betroffenen Bevölkerungsteils in den Fällen des § 130 Abs. 1 und 2 StGB Verletzter (vgl. KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O.).
  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • OLG Braunschweig, 06.03.2007 - Ss 2/07
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 52/01

    Volksverhetzung durch Parole "Ausländer raus"

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